Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Volkshochschulen in Berlin e.V.

Stand: 01. 06. 2021

Die komplette Satzung können Sie sich hier ansehen oder herunterladen: Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Volkshochschulen in Berlin e.V.“

2. Die „Gesellschaft zur Förderung der Volkshochschulen in Berlin e.V.“ (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt) hat ihren Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziel

1. Die Gesellschaft ist der Zusammenschluss von Personen, die zur Förderung und Fortentwicklung der Volkshochschulen beitragen wollen.

2. Die Gesellschaft bemüht sich um eine verstärkte gesellschaftliche Anerkennung der Institution Volkshochschule, in der ein Vorrang der öffentlich verantworteten Weiterbildung zum Ausdruck gelangt. Dies gilt insbesondere für ihre charakteristische Stärke, dass sie als Ort der Integration die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung unter einem Dach vereint. Sie stellt sich nicht in den Dienst von Partikularinteressen einzelner Einrichtungen und nimmt keine Vertretung berufsständischer Interessen der Volkshochschulmitarbeiter wahr.

Hieraus ergeben sich u.a. folgende Aufgaben der Gesellschaft:
a) Verdeutlichung und Stärkung des institutionellen Aufgabenprofils der Volkshochschule als kommunales Weiterbildungszentrum gegenüber Behörden, kommunalen Spitzenverbänden, Parteien, Verbänden und einschlägigen deutschen und internationalen Organisationen. Dies geschieht insbesondere durch bildungspolitische Stellungnahmen, Beteiligung an der öffentlichen und fachlichen Diskussion zur Weiterbildung, sowie durch Mitarbeit in Gremien und Ausschüssen.

b) Intensivierung der Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen und -organisationen auf der Ebene persönlicher Arbeitskontakte, durch Entwicklung gemeinsamer Projektvorhaben, durch curriculare Koordination auf der Ebene der Aufgabenbereiche, sowie in bezug auf Entwicklung gemeinsamer bildungspolitischer Positionen.

c) Erfahrungsaustausch über inhaltliche und organisatorische Fragen zwischen den verschiedenen Aufgabenfeldern der Bildungsarbeit an Volkshochschulen; Förderung von fachlichen Kontakten außerhalb formeller Zuständigkeiten quer durch die Gliederungen der Bezirke, der organisatorischen Formalhierarchie und quer zu den Berufsgruppen.

d) Öffentlichkeitsarbeit, z.B. in Form bildungspolitischer Stellungnahmen, Diskussionsforen, Volkshochschul-Festen, Fachtagungen oder Ausstellungen zur Präsentation der VHS-Arbeit auf Landesebene.

§ 3 Zweck

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können sein

  • haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter/innen der Volkshochschulen
  • Teilnehmer/innen an Veranstaltungen der Volkshochschulen
  • Personen aus dem kulturellen, politischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand

4. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.

b) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstoßen oder den Richtlinien des Vereins nicht entsprechen. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 5 Organe der Gesellschaft

die Organe der Gesellschaft sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Erweiterte Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren,
b) Verabschiedung des Jahreshaushaltsplanes und die Entscheidung über den Jahresarbeitsplan
c) Wahl zweier Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren
d) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes nach Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
g) Satzungsänderung,
h) Auflösung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich durch schriftliche Einladung mit einer Frist von sechs Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder spätestens drei Wochen vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Sitzung.

6.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

7. Für eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Tagesordnung verschickt werden.

8. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet wird.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden

2. Die/der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei von ihnen können den Vorstand vertreten.

3. Die/der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten ein/e Nachfolger zu wählen.

4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben
a) Erfüllung der laufenden Aufgaben der Gesellschaft,
b) Entwurf des Haushaltsplanes und des Jahresarbeitsplanes,
c) Vorlage des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung

§ 8 Der Erweiterte Vorstand

1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 7 und neun weiteren Mitgliedern. Von diesen sollen sechs hauptamtliche Mitarbeiter/innen der Volkshochschulen sein. Der Erweiterte Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Entscheidung über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
b) Beratung des Vorstandes gemäß § 7
c) Bildung von Ausschüssen
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4

3. Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies fordert. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Über die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in unterzeichnet werden.

5. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des erweiterten Vorstandes.

6. Der Erweiterte Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat berufen.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Revisoren haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kontenführung und der Belegsammlung, sowie die Verwendung der Mittel zu überprüfen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, muss eine weitere Sitzung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

2. Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.

3. Bei der Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.

4. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt, dass das vorhandene Vermögen an den Deutschen Volkshochschulverband (DVV) übertragen wird. Der Beschluss darf erst nach Anhören der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde ausgeführt werden.